Gültig ab 01.06.2024
1. Geltung
1.1 Für unsere Bestellungen (Aufträge) bzw. den Bezug von Waren oder Dienstleistungen gelten aus-schließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen; soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gilt ausschließlich das Gesetz. Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax bestätigen.
1.2 Mit der Annahme und/oder Ausführung unserer Bestellungen (Aufträge) anerkennt der Auftragnehmer die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten uneingeschränkt auch für alle zusätzlichen Aufträge.
2. Angebote
2.1 Der Auftragnehmer hat die Mengen und die Beschaffenheit genau auf unsere Anfrage abzustimmen; Abweichungen sind deutlich hervorzuheben. Sind in der Anfrage ungefähre Mengen (z.B. „circa“) genannt, stimmt der Auftragnehmer Über- und Unterschreitungen in unseren Bestellungen in einem zur Auftragssumme verhältnismäßig geringfügigen Ausmaß zu.
2.2 Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für technische Geräte und alle sonstigen Unterlagen sind uns stets kostenlos zu erstellen.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
3.1. Verträge kommen ungeachtet allfälliger Angebote des Lieferanten ausschließlich mit dem Inhalt unserer schriftlichen, mittels Telefax aufgegebenen oder durch E-Mail übermittelten Bestellungen zustande. Unsere Bestellungen sind nur dann gültig, wenn in ihnen eine Fronius-Bestellnummer angeführt ist. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Abweichungen jedweder Art werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigen. Bestelltag ist das Datum unserer Bestellung, im Falle mündlicher oder fernmündlicher Bestellung jedoch das Datum unserer schriftlichen Bestätigung.
3.2. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe unserer Bestellnummer innerhalb der von uns bestimmten Frist, und sonst spätestens binnen 2 Werktagen ab dem Bestelltag schriftlich zu bestätigen. Bei Änderungen in der Bestellbestätigung kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Lieferant Abweichungen von unserer Bestellung in der Auftrags-bestätigung deutlich hervorhebt und wir diese Abweichung ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigen. Die vor-behaltlose Annahme der Ware gilt nicht als Zu-stimmung zur Abweichung. Langt zwar die Auftrags-bestätigung nicht fristgerecht ein, liefert der Auftragnehmer jedoch die Ware aus, so kommt damit der Vertrag unter Einbeziehung unserer Einkaufsbedingungen und mit dem Inhalt unserer Bestel-lung zustande.
3.3. Mit Annahme unserer Bestellung garantiert der Auftragnehmer deren fachgerechte Ausführung; ins-besondere hat jede Fertigung präzise jener Zeichnung zu entsprechen, die der Bestellung ange-schlossen ist.
4. Liefer- oder Leistungsfrist
4.1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern bzw. zu leisten.
4.2. Ist ein Liefer- oder Leistungsverzug zu erwarten, so sind wir von diesem unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzugs unverzüglich schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail zu verständigen.
4.3. Eine Lieferung oder Leistung mehr als einen Tag vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungs- und die Skontofrist (15.2) nicht vor dem ursprüng-lich vereinbarten Termin zu laufen.
4.4. Wir behalten uns eine Verlegung des Liefer- oder Leistungstermins vor, werden jedoch den Auftragnehmer davon spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich oder mittels E-Mail oder digitalem Datenverkehr verständigen.
5. Lieferung, Übernahme und Versicherung
5.1. Der Auftragnehmer hat uns die bestellte Ware (Werk) gemäß der Bestellung auf seine Kosten und Gefahr an dem von uns bestimmten Lager-, Aufstellungs- oder Verwendungsort zur Verfügung zu stellen („DDP“ laut Incoterms 2020); das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter im Sinne des jeweils geltenden deutschen Gefahrgutbeförderungsrechts. Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. Der Sendung ist ein Packzettel, und ferner sind ihr für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein unter Angabe von Bestell- und Artikelnummer und gegebenenfalls eine Kopie der der Bestellung angeschlossene Zeichnung beizuschließen. Ergeben sich infolge von Missachtung dieser Verpflichtungen für uns Nachteile, hat der Auftragnehmer für diese einzustehen.
5.2. Die gelieferten Gegenstände sind unseren hierzu befugten Mitarbeitern am Bestimmungsort zu übergeben. Die Übernahme der Gegenstände erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen am Bestimmungsort, qualitativ hingegen erst mit deren Verarbeitung bzw. Verwendung. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, bei der Übernahme zu bestätigen, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind. Bestätigt ein Mitarbeiter dennoch, die Gegenstände in Ordnung übernommen zu haben, so erstreckt sich seine Erklärung jedenfalls nicht auch darauf, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind.
5.3 Der Auftragnehmer hat das Liefergut auf seine Kosten gegen Schäden aller Art ausreichend zu versichern; er hat uns den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen und bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche aus diesen Versicherungen über unser Verlangen an uns abzutreten. Weist der Auftragnehmer den Abschluss solcher Versicherungen nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, diese Versicherungen nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf Rechnung des Auftragnehmers abzuschließen.
5.4 Besonderen Produktvorschriften, wie etwa dem deutschen Chemikalienrecht, unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.
5.5. Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist unser Bedienungspersonal ohne zusätzliches Entgelt (also im Rahmen des vereinbarten Entgelts) einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen, Geräten und sonstigen Bauteilen, die von dritter Seite zu montieren sind oder vom Auftraggeber weiterverarbeitet werden, sind sämtliche hierfür erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung uä), Zeichnungen und technischen Dokumentationen in deutscher Sprache dem Auftraggeber spätestens bei Lieferung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5.6 Bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen.
6. Verpackung, Kennzeichnung und Versendung; Entpflichtungserklärung; Problemstoffe
6.1. Der Auftragnehmer hat die bestellte Ware (Werk), gleichviel, welcher Incoterm vereinbart ist, auf seine Kosten und Gefahr auf geeignete Weise zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden; das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter (5.1). Dabei sind stets die jeweils geltenden unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften einzuhalten. Sollten wir die Kosten der Verpackung ausnahmsweise übernehmen, so sind uns deren Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rech-nung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die Folgen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung bzw. Kennzeichnung. Sollten wir wegen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung, Kennzeichnung und/oder Versendung der Ware (Werk) von Dritten in Anspruch genommen werden, so hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.
6.2 Sofern sich der Auftragnehmer an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Deutschland (wie z.B. Der grüne Punkt) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Liefer-schein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpa-ckung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer ...... entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von uns nicht anerkannt. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen und hierfür Gutschrift zu erteilen; kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
6.3 Der Auftragnehmer hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vornehmen zu lassen.
6.4 Bei Versendung mittels Paletten hat der Auftragnehmer eigene EUR-Tauschpaletten zu verwenden, die bei der Übergabe an uns ausgetauscht werden.
6.5 Wird bei der Verpackung Holz verwendet, so muss dieses den jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen (EU) Phytosanitär-Bestimmungen entsprechen.
6.6 Bei der Verpackung darf der Auftragnehmer je Kolli die Länge von 1230 mm, die Breite von 850 mm und die Höhe von 1300 mm nicht überschreiten. Soweit das nicht möglich ist, sind weitere Kollis einzurichten.
7. Weitergabe der Bestellung
7.1 Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden.
8. Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Modelle udgl
8.1 Die dem Auftragnehmer zur Erstellung von Angeboten oder zur Ausführung von Bestellungen des Auftraggebers überlassenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Formen und sonstigen Behelfe bleiben Eigentum des Auftraggebers; an solchen Gegenständen steht dem Auftraggeber das Urheberrecht zu. Hat der Auftragnehmer zu solchen Zwecken auf Rechnung des Auftraggebers derartige Gegenstände anzufertigen, so kauft er die dazu benötigten Materialien na-mens des Auftragsgebers und lässt sie sich auch für diesen ausliefern; der Kaufpreis ist vom Zulieferanten direkt dem Auftraggeber in Anrechnung auf den Preis (15.), in erster Linie auf eine allfällige Anzahlung, in Rechnung zu stellen. Mit der Bezahlung der Materialien geht das Eigentum an den herzustellenden Gegenständen, selbst wenn sie nicht fertig gestellt wurden, auf den Auftraggeber über, dem daran auch das ausschließliche Werknutzungsrecht zusteht.
8.2 Solche Gegenstände sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, auch nicht für Werbezwecke, eingesetzt werden; sie werden dem Auftragnehmer nur so lange zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen, als dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Sie sind dem Auftraggeber bei Lieferung (Leistung) bzw. bei Widerruf der Bestellung (Vertragsrücktritt) und sonst über dessen Verlangen unverzüglich auszufolgen.
9. Geheimhaltung von Daten und Geschäftsgeheimnisse
9.1 Der Auftragnehmer übernimmt für sich und alle für ihn tätigen Personen die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller ihm bzw. diesen Personen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Daten und Geschäftsgeheimnisse. Er darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, Obliegenheiten und sonstigen Aufgaben nur solche Personen heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung dieser Daten und Geschäftsgeheimnisse vor Aufnahme deren Tätigkeit nachweislich ausdrücklich überbunden hat. Pressenotizen oder sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber weitergegeben werden.
9.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Daten und Geschäftsgeheimnisse und zu deren Überbindung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie er-streckt sich auch auf jene Daten und Geschäftsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer bzw. den in 9.1 erwähnten Personen aus Anlass erst zu führender weiterer Vertragsverhandlungen anvertraut oder sonst wie zugänglich gemacht werden, selbst wenn diese Verhandlungen zu keinem Vertragsabschluss führen sollten.
9.3 Für diese Bestellung erteilt der Auftraggeber die Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte – soweit es die Abwicklung des Vertrags erfordert – übermittelt werden. Diese Zustimmung gilt mit der Annahme der Bestellung als erteilt und endet mit der Erfüllung des Vertrags. Gleichzeitig erteilt der Auftragnehmer die Zustimmung, dass Daten aus diesem Geschäftsfall auch an solche Unternehmen übermittelt werden, die mit dem Auftraggeber verbunden sind.
10. Schutzrechte
10.1 Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten, als deren Erwerb für uns zur freien Benützung, zur teilweisen oder vollständigen Erneuerung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstands erforderlich ist.
10.2 Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der Auftragnehmer zu beschaffen. Erfindungen des Auf-tragnehmers bei Durchführung unseres Auftrags dürfen wir kostenlos benützen.
10.3 Der Auftragnehmer hat uns bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.
11. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe
11.1 Bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung oder bei vertragswidriger Lieferung oder Leistung sind wir – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn ein Antrag des Auftragnehmers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
11.2 Wir sind bei Verzug oder vertragswidriger Lieferung oder Leistung ferner berechtigt, neben der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 10% der Gesamtauftragssumme oder neben der verspäteten Erfüllung für jede begonnene Woche, um die die Liefer- oder Leistungsfrist überschritten wurde, eine Vertragsstrafe von 1% der Gesamtauftragssumme bis zum Höchstausmaß von 10% zu verlangen. Die Einforderung der Vertragsstrafe, aber auch eines deren Betrag übersteigenden Schadens bleibt uns jedenfalls ungeachtet der Höhe der Auftragssumme und auch dann vorbehalten, wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen.
11.3 Die Vertragsstrafe steht uns auch dann zu, wenn dem Auftragnehmer an der Überschreitung der Liefer- oder Leistungsfrist kein Verschulden zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt oder Umstände im Risikobereich des Auftraggebers (z.B. dessen verzögerte Mitwirkung u.ä.) zurückzuführen, so bleibt zwar seine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe aufrecht; zeigt der Auftragnehmer jedoch solche Umstände unverzüglich an und weist er sie auf Verlangen des Auftraggebers nach, so wird die Liefer- oder Leistungsfrist bzw. der Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der Einwirkung dieser Umstände erstreckt; die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann – außer bei Unzumutbarkeit – die Einhaltung der so verlängerten Frist bzw. des so erstreckten Termins. Nicht als höhere Gewalt gelten rechtmäßige Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind.
11.4 Die vorstehende Regelung über Vertragsstrafen bei verspäteter Erfüllung gilt uneingeschränkt auch für Vertragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa zur Sicherstellung besonderer Eigenschaften) vereinbart wurden.
11.5 Wir sind berechtigt, bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin (vor dem Ende der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist) in Ansehung jener Liefer- oder Leistungsgegenstände oder jener Teile solcher Gegenstände, die wegen technischer Änderungen, Änderung der Stücklisten, Änderung der Forecast Planung oder aus vergleichbaren anderen Ursachen nicht mehr verwendet werden, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers ausgeschlossen.
12. Gefahrenübergang
12.1 Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung (Leistung) unseren befugten Mitarbeitern (5.2) übergeben hat, diese die Lieferung (Leistung) am Bestimmungsort untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Auftragnehmer auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen, Kopien der der Bestellung angeschlossenen Zeichnungen und alle sonstigen notwendigen Unterlagen sowie die Montage, Inbetriebsetzung, Einschulung und alle weiteren im Einzelfall nötigen Vorkehrungen, einwandfrei erfüllt hat.
13. Gewährleistung und Garantie
13.1 Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben stets den in Deutschland geltenden all-gemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer, zum Umweltschutz und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den allgemein anerkannten Regeln Technik, und der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualität zu entsprechen, auch wenn dem Auftragnehmer der Verwendungszweck nicht bekannt gegeben wurde. Auch die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften und die Anforderungen der Fronius Material Compliance Richtlinie (abzurufen unter https://www.fro-nius.com/de/ueber-fronius/procurement) sind genau zu beachten; insoweit ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.
13.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt – unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen – zwei Jahre. Diese Frist beginnt nicht vor der qualitativen Übernahme (5.2), spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab dem Gefahrenübergang (12.) zu laufen.
13.3 Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir Verbesserung, Austausch der Sache, Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – Wandlung begehren. Verlangen wir Verbesserung, so hat der Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist auftre-tende Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat über unser Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Wir sind in dringenden Fällen auch berechtigt, nach Verständigung des Auftragnehmers Mängel selbst ohne Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass hierdurch unsere Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden würden; ist Gefahr im Verzug, so können wir selbst ohne Verständigung des Auftragnehmers auf diese Weise vorgehen. Ist eine Nachfrist zu beachten oder zu setzen, so gilt eine solche von 14 Tagen als angemessen.
13.4 Der Auftragnehmer garantiert uns ausdrücklich Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist.
13.5 Der Auftragnehmer verzichtet bei offenen, wie bei verdeckten Mängeln auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.
14. Schadenersatz und Produkthaftung
14.1 Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den deutschen Produkthaftungsvorschriften stehen uns ungeschmälert zu. Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir wegen des Mangels an der Lieferung oder Leistung selbst zunächst entweder Verbesserung oder den Austausch der Sache oder aber sogleich Geldersatz begehren. Verlangen wir Verbesserung, so hat der Auftragnehmer die Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat über unser Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich gegen mängelfreie Teile auszutauschen. Bei jeder Art von Schaden trifft den Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sowie die Verpflichtung zu deren Überbindung sind zu unseren Lasten nicht vereinbart. Der Auftragnehmer haftet auch für das Verschulden seiner Zulieferanten wie für eigenes Verschulden.
14.2 Wenn wir wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaftungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen werden, hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.
14.3 Der Auftragnehmer ist uns zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede zumutbare Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.
14.4 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass bei Beauftragung etwaiger Sublieferanten, die Lieferung zu den mit uns vereinbarten Konditionen erfolgt. Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Sublieferanten wie für eigenes.
15. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
15.1 Alle Preise sind unveränderliche Preise und Nettopreise im Sinne der § 14 ff deutsches Umsatzssteuerrechtes. Die Preise gelten nach Maßgabe von 6. frei Aufstellungs- bzw. Verwendungsort (Incoterms 2020 – „DDP“).
15.2 Bei Zahlung – auch jeder einzelnen Teilrechnung – innerhalb von 30 Tagen sind wir zum Abzug von 3% Skonto berechtigt; sonst sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 60 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfristen sind – vorbehaltlich unserer Rechte nach 4.3 – vom Tag des Zugangs der unseren Bedingungen (vor allem 17.) entsprechenden Rechnung, geht die Gefahr (12.) jedoch erst später auf uns über, vom Tag des Gefahrenübergangs an zu berechnen. Die Zahlungsfristen werden auch erst in Gang gesetzt, wenn die vertraglichen Lieferungen und Leistungen mängelfrei erbracht wurden. Auch bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln und Schadenersatzansprüchen.
15.3 Der Auftragnehmer hat dem vereinbarten Preis eine fundierte Kostenkalkulation zugrunde gelegt, dementsprechend sind für Folgeaufträge Preissteigerungen nicht zu erwarten. Die positiven Ergebnisse der durch die Zusammenarbeit gehobenen Einsparungspotentiale werden bei der Preisgestaltung für Folgeaufträge entsprechend berücksichtigt.
15.4 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen welcher Art immer, die uns oder Gesellschaften, die mit uns im Konzernverhältnis stehen, gegen den Auftragnehmer zustehen, gegen dessen Forderungen aufzurechnen. Verrechenbar sind ausschließlich die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Nebenabreden bestehen nicht.
15.5 Ist eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer, so hat sie bei Auftragserteilung ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das alle Zahlungen aus diesem Auftrag mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.
15.6 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl mittels Überweisung, Schecks oder Dreimonatsakzepts zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem vom Lieferanten angegebenen Konto wertgestellt ist.
15.7 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen in der Höhe des 1,25fachen des jeweils gem. § 247 BGB geltenden Basiszinssatzes. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrags schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
16. Rechnungslegung – Abtretungsvermerk
16.1 Rechnungen sind stets einfach unter Anführung der Bestellnummer einzusenden. In Rechnungen über Warenlieferungen ist ferner die Versandart anzuführen, Rechnungen über Werkleistungen sind zudem Kopien der bestätigten Lohn- oder Stundenzettel beizulegen.
16.2 Bei innergemeinschaftlichem Erwerb hat der Auftragnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sondern seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) und die der Fronius Deutschland GmbH (UID-Nr.: DE152178375) anzuführen.
16.3 Der Auftragnehmer haften für die Einhaltung der ihn treffenden steuerrechtlichen Verpflichtungen, widrigenfalls er uns schad- und klaglos hält. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die Fronius Deutschland GmbH ganz oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden.
16.4 Ist eine Forderung gegen uns abgetreten, so ist eine allfällige Verständigung von der Abtretung aus-schließlich in Form eines auf der Rechnung in Fettdruck hervorgehobenen Vermerks vorzunehmen.
17. Schiedsgerichtsklausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Anwendbares Recht ist - vorbehaltlich 17.2. - deutsches Recht, unter Ausschluss des Kollisions-rechts und des UN-Kaufrechts.
17.2 Bei Bestellungen von anderen Unternehmen der FRONIUS-Gruppe gilt das Recht jenes Staates als vereinbart, in dem das jeweilige Unternehmen der FRONIUS-Gruppe seinen Sitz hat, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
17.3 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, ist ausschließlich das sachlich zuständige Amtsgericht für 36037 Fulda örtlich zuständig.
17.4 FRONIUS und sämtliche Unternehmen der FRONIUS-Gruppe sind jedoch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftragnehmer einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit dieses Vertrages wahlweise auch bei dem Gericht an jedem anderen (gesetzlichen) Gerichtsstand, und insbesondere auch am sachlich zuständigen Gericht für den Sitz des jeweiligen Unternehmens der FRONIUS-Gruppe, anhängig zu machen.
17.5 FRONIUS und sämtliche Unternehmen der FRONIUS-Gruppe sind darüber hinaus auch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftragnehmer einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wahlweise nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern anhängig zu machen und endgültig entscheiden zu lassen, wobei die Regeln über das beschleunigte Verfahren nicht anzuwenden sind. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. Schiedsort ist München.
17.6 Im Falle von Streitigkeiten ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine vertraglichen Leistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen.
18. Abwerbeverbot
18.1 Der Auftragnehmer wird in der Zeit vom Abschluss des Vertrags bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dessen vollständiger Erfüllung keinen unserer Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar für sich oder Dritte abwerben, anstellen oder sonst wie beschäftigen der mit Mitarbeitern des Auftragnehmers während der Laufzeit dieses Vertrags zusammengearbeitet hat.
18.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Zahlung einer Aufwandpauschale in Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters, Mitarbeiter des Auftraggebers anzuwerben, anzustellen oder sonst wie zu beschäftigen. Die Aufwandpauschale soll die Kosten des Auftraggebers einen Ersatz zu finden und einzuschulen abdecken. Weist der Auftraggeber tatsächliche, höhere Kosten nach, die ihm durch das Abwerben des Mitarbeiters entstanden sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, auch diese Kosten zu ersetzen.
19. Zertifizierungen / Code of Conduct
19.1 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass wir über Zertifizierungen nach ISO 9001 und ISO 45001 verfügen, demgemäß verpflichtet sich der Auftragnehmer selbst und seine Zulieferer bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung in Übereinstimmung mit diesen Zertifizierungen zu handeln sowie alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer wird entsprechende Management-systeme im Rahmen seiner Möglichkeiten einführen.
19.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Verhaltenskodex für alle Fronius Geschäftspartner, in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter: https://www.fronius.com/de/ueber-fronius/procurement) und zur Einhaltung von gesetzlichen Regelungen zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten mit Fokus auf Umwelt und Menschenrechte, welche durch einzelne Länder erlassen werden, einschließlich ggf. Unterstützung bei Audits.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Sämtliche Mitteilungen an die Fronius Deutschland GmbH haben schriftlich zu erfolgen.
20.2 Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Waggonklebezetteln, Bahnkisten, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen udgl, und in der gesamten Korrespondenz ist stets unsere Bestellnummer anzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass diese angeführt wird; für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat uns der Auftragnehmer einzustehen.
20.3 Der Auftragnehmer hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei Beschriftungen, Produktbeschreibungen, Bedienungsvorschriften und -anleitungen etc, stets der deutschen Sprache zu bedienen.
20.4 Der Auftragnehmer darf hinsichtlich der Zusammenarbeit nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers mit der Geschäftsverbindung werben. Ein Widerruf kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen und hat die sofortige Löschung/Unterlassung der weiteren Verwendung (für Werbezwecke, Referenzlisten, Pressemitteilungen etc.) ohne Anspruch auf Kostenersatz zur Folge.
Firmensitz – Verwaltung
Fronius Deutschland GmbH, Fronius Straße 1, 36119 Neuhof-Dorfborn, Deutschland Registergericht: Amtsgericht Fulda, Registernummer: HRB 6277 Steuer-Nr. 18/233/0095/8, UID: DE152178375