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Solar Energy
Installateure & Partner

Fronius GEN24 Plus Produktleitfaden

Gerätekonzept

Die GEN24 Produktfamilie besteht aus dem GEN24 und dem GEN24 Plus. Der GEN24 ist ein zukunftsfähiger Wechselrichter (inklusive Basisnotstrom PV Point) bei dem die Hybridfunktionen Batteriebetrieb und optional auch Full Backup nachträglich per Softwareupgrade "UP.storage" in Solar.web und weiter im Fronius Webshop vom Installateur aktiviert werden können. Beim GEN24 Plus sind bereits alle Funktionen ab Kauf verfügbar. Die Geräte unterscheiden sich rein softwareseitig und verfügen mit Ausnahme des Batteriebetriebs und Full Backup Möglichkeit über den gleichen Funktionsumfang.

Achtung: Die Verfügbarkeit des Upgrade Programms (Fronius UP) unterscheidet sich in den unterschiedlichen Ländern. Hier finden Sie eine Auflistung aller Länder, in denen ein GEN24 zu einem GEN24 Plus upgegradet werden kann. 

Installation & Inbetriebnahme

Um für die Installation und Inbetriebnahme des GEN24 & GEN24 Plus bestens vorbereitet zu sein, haben wir für Sie alle wichtigen Information und technischen Details zusammengefasst. Somit steht einer schnellen und einfachen Installation Ihrer ersten GEN24 & GEN24 Plus Wechselrichter nichts mehr im Wege!

Software-Update

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr GEN24 & GEN24 Plus immer den aktuellen Softwarestand aufweist. Dieser kann im Solar.web unter Einstellungen – Komponenten installiert werden.

Vergessen Sie nicht, Ihren bewährten Torx-20-Schraubendreher mitzubringen. Alle Schrauben sind mit einem Schnellverschlusssystem leicht zu befestigen, d. h. Sie müssen die Schraube nur um 180° drehen, um sie zu befestigen.

Bitte beachten Sie: Drehen Sie die Schrauben nicht mehr als 180° und verwenden Sie keinen elektrischen Schraubenzieher.

Starten Sie Ihren GEN24 mit einem Smartphone, auf dem die Fronius Solar.start App installiert ist. Die App führt Sie durch den Prozess und hilft Ihnen, den Wechselrichter einfach mit dem Internet zu verbinden.
Starten Sie Ihren GEN24 mit einem Smartphone, auf dem die Fronius Solar.start App installiert ist. Die App führt Sie durch den Prozess und hilft Ihnen, den Wechselrichter einfach mit dem Internet zu verbinden.

Solar.start hier herunterladen:

 

Alternativ können Sie auch Ihren Browser für die Inbetriebnahme verwenden. Wir empfehlen, dafür ein Tablet oder einen Laptop mitzubringen. Verbinden Sie Ihr Gerät mit dem WiFi-Zugangspunkt des Wechselrichters und geben Sie die folgende IP-Adresse in die Adresszeile Ihres Browsers ein: 192.168.250.181

Bitte beachten Sie:

  • Einige Windows 10-Geräte verlangen automatisch einen Pin-Code, wenn sie sich mit einem neuen WiFi-Netzwerk verbinden. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, stattdessen einen Netzwerksicherheitsschlüssel einzugeben. Wenn Sie sich mit dem WiFi-Zugangspunkt verbinden möchten und nach einer PIN gefragt werden, wählen Sie die Option, stattdessen den Netzwerksicherheitsschlüssel einzugeben. Den Netzwerksicherheitsschlüssel finden Sie auf dem Typenschild seitlich am Wechselrichter. Für Wechselrichter, auf deren Typenschild kein Passwort aufgedruckt ist, gilt der Netzwerksicherheitsschlüssel „12345678“.

System Design

Um Sie bei der umfassenden Planung und Auslegung von PV-Anlagen bei der Beratung und Lösungsfindung Ihrer Kunden zu unterstützen, bieten wir Ihnen mit dem Fronius Solar.creator ein kostenloses, flexibles und benutzerfreundliches Online-Konfigurationstool. Er kann individuell an Ihre Bedürfnisse angepasst werden und bietet mit seinen zahlreichen Funktionen Unterstützung in allen Planungsphasen Ihrer Projekte.
Für das Fronius GEN24 können Sie optional einen nachrüstbaren DC-Überspannungsschutz Typ 1 + 2 für 2 MPP-Tracker bestellen (Artikelnummer: 4.240.313, CK). Detaillierte Informationen zur Installation des Überspannungsschutzes finden Sie in der Verpackung beiliegenden Schnellstartanleitung sowie in unserem "How-to"-Video.

Der im Datenblatt angegebene maximal nutzbare Eingangsstrom (Idc max MPPT1 / MPPT2) darf überschritten werden, ohne dass die Garantiebedingungen des Herstellers verletzt werden.

Es ist zu beachten, dass der maximale Kurzschlussstrom des Modulfeldes Isc max den im Datenblatt angegebenen Wert nicht überschreiten darf (für GEN24: 1,5 x Idc max).

 

Wird Idc max überschritten, ist außerdem zu beachten, dass der Wechselrichter den Strom aktiv auf den angegebenen Wert begrenzt. Dementsprechend ist mit geringen Ertragsverlusten zu rechnen. 

Beispiel: 13,5 A PV-Modul an einem Symo GEN24 10.0 Plus, MPPT2 (Idc max = 12,5 A).

Bei einem Modul mit 13,5 A Impp ist eine jährliche Ertragsminderung von nur bis zu 0,2 % zu erwarten, da ein solcher Strom tatsächlich nur sehr selten auftritt.

DC-Leistungsoptimierer passen die Spannung von verschatteten PV-Modulen an, indem sie sie erhöhen oder verringern. Je mehr Schatten es gibt, desto höher ist der Verbrauch des Optimierers und desto geringer ist der Wirkungsgrad. Das bedeutet, dass vor allem bei Teilverschattungen die Leistungsoptimierer die Verschattung oft nicht ausgleichen können und somit keinen höheren Ertrag bringen.

Kompatibilität mit Leistungsoptimierern wird für die GEN24 Wechselrichterserie nicht bestätigt.

Systemüberwachung und -steuerung

Der Fronius GEN24 bietet eine Reihe von Funktionen und Schnittstellen für die Anlagenüberwachung, das Energiemanagement, die Anbindung an Dritte und die Exportbegrenzung. Diese Funktionen werden im Folgenden beschrieben.

Bitte beachten Sie:

  • Fronius GEN24 Wechselrichter dürfen nicht untereinander oder mit bestehenden Solar.net-Ringen über deren RJ45-Anschlüsse verbunden werden. Der Anschluss LAN 1 dient ausschließlich der Netzwerkeinbindung. Der LAN 2 Anschluss hat derzeit keine Funktion.
  • Wenn Sie GEN24 Wechselrichter gemeinsam mit anderen Fronius Wechselrichtern in einer Anlage installieren, verbinden Sie die GEN24 Wechselrichter separat mit dem Internet. Sie können dann alle Geräte in dasselbe Solar.web-System einbinden, um sie alle gemeinsam zu sehen.

Fronius Solar.web ist als Desktop- und App-Version zur Überwachung Ihrer GEN24 Plus-Wechselrichter vollumfänglich verfügbar.

Die neue Solar.web App können Sie in Ihrem App Store und im Google Play Store auf Ihr Smart Device herunterladen! Weitere Informationen zu Solar.web finden Sie hier.

Solar.web App hier herunterladen:

In Fall der Verwendung einer Firewall für ausgehende Verbindungen müssen die nachfolgenden Protokolle, Server-Adressen und Ports für die erfolgreiche Datenübertragung erlaubt sein:

Hostname Port Protokoll
 fronius-se-iot.azure-devices.net  8883  TCP
 fronius-se-iot-ne.azure-devices.net  8883, 443  TCP
 fronius-se-iot-telemetry.azure-devices.net  8883, 443  TCP
 fronius-se-iot-telemetry-ne.azure-devices.net  8883, 443  TCP
 sera-gen24.fronius.com  1194   UDP
 froniusseiot.blob.core.windows.net  443  TCP
 provisioning.solarweb.com  443  TCP
 cure-se.fronius.com  443  TCP
 0.time.fronius.com  123  TCP & UDP
 device-fileuploads.solarweb.com  443  TCP
 froniusseiotneprod.blob.core.windows.net  443  TCP

Der Fronius GEN24 bietet 4 digitale Ausgänge für intelligentes Lastmanagement, mit denen Verbraucher wie Wärmepumpen, Heizstäbe oder Poolpumpen geschaltet werden können. Im Downloadbereich finden Sie ein Whitepaper, das mehr Informationen enthält.

Fronius bietet mit dem Fronius Ohmpilot auch Sektorkopplungslösungen für die Warmwasserbereitung sowie mit dem Fronius Wattpilot eine E-Mobilitätslösung an.

Beim Batteriemanagement (Time-of-Use) können Regeln definiert werden, nach denen die Batterie – abhängig vom Wochentag und der Uhrzeit – geladen oder entladen werden soll.

Die Vorteile dieser Funktion:

  • Individuelle Definition von wochentag- und uhrzeitabhängigen Regeln
  • Möglichkeit zur Stromtarif-abhängigen Batterieladung aus dem Netz
  • Reservierung von Speicherkapazität für die Zeiten mit hoher PV Produktion

Mit seinen offenen Schnittstellen lässt sich das GEN24 problemlos an eine Vielzahl von Fremdkomponenten wie Wärmepumpen, Smart Home Systeme oder Ladelösungen für Elektrofahrzeuge anschließen. Im Downloadbereich finden Sie die aktuelle Liste aller kompatiblen Fremdkomponenten für das GEN24, die ständig erweitert wird.

Bei neuen GEN24-Geräten ab der Softwareversion 1.14 ist die Solar-API-Schnittstelle standardmäßig nicht aktiviert und muss bei Bedarf (z.B. Einbindung eines Fronius Wattpilot) aktiviert werden. Die Einstellung dazu finden Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters unter "Kommunikation" - "Solar API".

Software-Updates für das GEN24 können Sie bequem von zu Hause aus über Fronius Solar.web durchführen. So haben Sie immer die aktuellste Kompatibilität zu Fremdkomponenten zur Verfügung.

Mit seinen offenen Schnittstellen lässt sich der GEN24 & GEN24 Plus problemlos an eine Vielzahl von Fremdkomponenten wie Wärmepumpen, Smart Home Systeme oder Ladelösungen für Elektrofahrzeuge anschließen. Auf der Seite Kompatibilität von Drittanbietern finden Sie die aktuelle Liste aller kompatiblen Fremdkomponenten für den GEN24 & GEN24 Plus, die ständig erweitert wird. Die Einstellungen der offenen Schnittstellen finden Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters unter "Kommunikation".

Software-Updates für den GEN24 & GEN24 Plus können Sie bequem von zu Hause aus über Fronius Solar.web durchführen. So haben Sie immer die aktuelle Kompatibilität zu Fremdkomponenten zur Verfügung.

Service

Der Fronius GEN24 ist nicht nur schnell und einfach zu installieren, sondern auch effizient zu warten. Im Servicefall können die Leistungsstufe, die Datenkommunikationseinheit, der Lüfter oder das gesamte Gerät ausgetauscht werden.

Um die Abwicklung des Servicefalls so effizient wie möglich zu gestalten, unterstützt Sie das komfortable Fronius Solar.SOS Servicetool. Mit der App oder der Browserversion können Sie den Serviceprozess online direkt am Standort der Anlage einleiten. Alles, was Sie dazu benötigen, ist eine Seriennummer oder ein State Code. Damit haben Sie die Möglichkeit, technische Probleme einfach zu lösen und Ersatzteile jederzeit selbst zu bestellen, ohne die Support-Hotline anrufen zu müssen.

Solar.SOS APP

Hier können Sie Solar.SOS herunterladen:

Funktion "Passwort vergessen" auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters

Die lokale Benutzeroberfläche des Wechselrichters ist durch ein Customer & Technician Passwort geschützt.
Mit der Funktion "Wiederherstellungsschlüssel" in Fronius Solar.SOS können Sie den Freischaltcode erzeugen, um das Customer & Technician Passwort Ihres Gerätes zurückzusetzen.

Das Passwort kann wie folgt zurückgesetzt werden:

  • Klicken Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters auf "Passwort vergessen", um eine PIN zu generieren.
  • Gehen Sie auf Fronius Solar.SOS auf "Wiederherstellungsschlüssel" und füllen Sie die Pflichtfelder aus, um einen Freischaltcode zu generieren.
  • Geben Sie auf der Benutzeroberfläche des Wechselrichters den generierten Freischaltcode ein und setzen Sie Ihr neues Passwort.

Bitte beachten Sie: Um einen Freischaltcode generieren zu können, benötigen Sie auf Solar.web Anlagenwart- oder Besitzer-Rechte für das Gerät.

Fronius Smart Meter

Mit dem Fronius Smart Meter kann der Anwender nicht nur Daten der Anlage, sondern auch den Stromverbrauch im Haushalt erfassen und mit einem intelligenten Energiemanagement  optimieren. Mit den integrierten Schnittstellen lassen sich Fronius Wechselrichter zudem ganz einfach in Drittanbieter-Systeme einbinden. Wir empfehlen den Fronius Smart Meter in den Einspeisepunkt zu setzen. Darüber hinaus können weitere Sekundärzähler angebunden werden, um einzelne Verbraucher visualisieren zu können (Fronius Energy Profiling).

Energy Profiling

Mit dem Fronius Energy Profiling ist es möglich, Verbraucher und Erzeuger mit mehr als einem Zähler zu messen: Neben dem primären Fronius Smart Meter können weitere sekundäre Fronius Smart Meter über Modbus RTU angeschlossen werden. Auf diese Weise können die gemessenen Verbraucher und Erzeuger auf Fronius Solar.web angezeigt werden.

Wie viele zusätzliche Zähler angeschlossen werden können, hängt davon ab, wie viele Geräte bereits an der Modbus-Schnittstelle angeschlossen sind. Das Handbuch mit detaillierten Erläuterungen finden Sie im Downloadbereich.

Bitte beachten Sie: Alle Fronius Smart Meter, unabhängig von Version oder Alter, können in einem System kombiniert werden, um das Energy Profiling zu ermöglichen.

Kompatible Batterien

Fronius GEN24 Plus können mit BYD Battery-Box Premium HVS/HVM oder LG RESU FLEX kombiniert werden. Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle kompatiblen Batterien.
Details und Hilfestellungen finden Sie im Produktleitfaden Speicherlösungen.

 

Notstrom

Die Fronius GEN24 & GEN24 Plus Serie bietet folgende 2 Notstrom-Lösungen:

PV-Point (für GEN24 und GEN24 Plus):

  • 1-phasig bis 3 kW
  • Notstrom-Umschaltung im Gerät integriert (keine Enwitec-Box erforderlich)
  • keine Batterie erforderlich (Notstrom rein über PV möglich)


Full-Backup (nur für GEN24 Plus): 

  • 1-phasige Notstromversorgung bis zu 6 kW (Primo GEN24 Plus) oder 3-phasige Notstromversorgung bis zu 10 kW (Symo GEN24 Plus*)
  • Ersatzstrom-Umschalteinrichtung erforderlich (z.B. Enwitec-Umschaltbox). Die erforderliche Ausführung ist mit dem Netzbetreiber abzuklären.
  • PV-Generator, Batterie und Fronius Smart Meter erforderlich.

Bei beiden Varianten dauert die Umschaltung vom Normalbetrieb auf die Notstromversorgung weniger als 35 Sekunden.

Bitte beachten:

  • Der Fronius GEN24 & GEN24 Plus ist ein netzgekoppelter Wechselrichter mit Ersatzstromfunktion - kein Inselwechselrichter. Der Notstrombetrieb darf nicht länger als 20% der Gesamtbetriebsstunden des Wechselrichters in Betrieb sein.
  • Während des normalen, netzgekoppelten Betriebs kann der GEN24 & GEN24 Plus die überschüssige Leistung zusätzlicher AC-Quellen im System, wie z.B. anderer Wechselrichter oder Generatoren, zum Laden der Batterie nutzen. Im Notstrombetrieb dürfen jedoch keine weiteren Wechselrichter oder andere AC-Quellen (z.B. Dieselgeneratoren) in den Notstromkreis einspeisen.

    *Die Option Full-Backup ist für den Symo GEN24 Plus 3 - 5 kW nicht verfügbar.

Produktregistrierung und Garantie

Nach einer schnellen und kostenlosen Registrierung auf www.solarweb.com können Besitzer eines Fronius-Produktes je nach Region ein attraktives Garantiemodell auswählen, das perfekt zu ihren individuellen Anforderungen passt.

Jedes GEN24 verfügt zusätzlich zur Seriennummer über einen Verifizierungscode (V.Code). Der V.Code soll mögliche Verwechslungen oder Missbrauch bei der Produktregistrierung vermeiden. Beide Nummern finden Sie auf dem Typenschild des Wechselrichters. Sie werden vor allem für die Produktregistrierung und zum Hinzufügen der Anlage zu Solar.web benötigt. Eine ausführliche Anleitung zur Produktregistrierung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Die Produktregistrierung muss innerhalb von 2 Jahren nach der Installation der Anlage abgeschlossen sein und die verfügbaren Garantieoptionen variieren je nach Region.

Garantie & Firmware-Aktualisierungen

Die regelmäßige Aktualisierung der Wechselrichter-Firmware ist für den Betrieb der Photovoltaikanlage unerlässlich. Kontinuierliche Software-Updates des Wechselrichters garantieren nicht nur eine geringe Ausfallrate und bessere Wartbarkeit des Gerätes, sondern sorgen auch für eine optimale Leistung der Anlage. Regelmäßige Firmware-Updates der Fronius GEN24-Wechselrichter sind daher Voraussetzung für die volle Inanspruchnahme der Fronius-Garantie.

Mehr Informationen zum Update Ihres Wechselrichters finden Sie unter Firmware & Software.

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. GELTUNG

1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., im übrigen gilt deutsches Recht. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

1.2 Mit der Annahme der Ware beziehungsweise der Abnahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. ANGEBOT

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten beziehungsweise sind nur annähernde Angaben und sind, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes zu verstehen. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

3. ANNAHME DER BESTELLUNG SOWIE NEBENABREDEN

Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.

4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; AUFRECHNUNG

4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [entsprechend der jeweils aktuell geltende Incoterms]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung, der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer.

4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.

4.3 Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 5.7 Teil-Rechnungen zu stellen.

4.4 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.5 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.6 Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen.

4.8 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt deren Beauftragung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf unsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- beziehungsweise Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, au ßer halb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebs störungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anl ieferung we sentl icher Rohstoffe oder Bauteile odgl, aber auch durch Ums tände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristü berschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlän gert. Solche Hind ernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertre- tenden Ver zugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhaupt weg. Beginn und En de solcher Hindernisse werd en unverzüglich mitge teilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hin dernisse vom Vertrag ganz oder teil weise zur ückzu tre ten; in diesem Falle sind Schad enersatz ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.

5.4 Bei von uns zu vertretender Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

5.6 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Auftraggebers. Eine Transport- beziehungsweise Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist

5.8 Kommt der Auftraggeber seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus noch nicht beendeten Geschäftsfällen nicht nach beziehungsweise wird uns nach dem Abschluss des Vertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weiterer Rechte von dem betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5.9 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen, wenn nicht der Auftraggeber geringere Mehrkosten nachweist. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

5.10 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.9 entsprechend.

5.11 Bei Werkleistungen (4.8) hat uns der Auftraggeber die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

6. GEFAHRENÜBERGANG

6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder Versendungskäufe. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald er die Arbeiten abgenommen hat.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Auftraggeber oder die von ihm beauftragten Dritten zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist. Gleiches gilt auch, sobald der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKTRITT

7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.

7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde, nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt beziehungsweise nicht zahlungsunfähig ist.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts sind wir berechtigt, den Liefergegenstand herauszuverlangen und freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten auf unsere offenen Forderungen gegen den Auftraggeber angerechnet. 7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

8. MÄNGELHAFTUNG UND GARANTIEZUSAGE

8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.

8.2 Wir sind zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

8.3 Liefergegenstände beziehungsweise Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übergabe beziehungsweise Abnahme zu untersuchen; anlässlich der Übergabe beziehungsweise Abnahme  festgestellte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Rechte wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.

8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) nachweislich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.

8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln jedoch auf die kostenlose Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Rechte wegen Mängeln sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des  Liefergegenstandes beziehungsweise der Abnahme der Leistung zu laufen. Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Verjährungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

8.6 Soweit wir mängelhaftungspflichtig sind, werden wir binnen angemessener Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile kostenlos austauschen oder reparieren (gemeinsam „Nacherfüllung“). Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Verjährungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Mängelhaftung nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt (8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Nacherfüllung erstatten wir nicht.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 11 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

8.8 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand beziehungsweise dessen vom Mangel betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf unsere Kosten an uns zu versenden oder zu befördern.

8.9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten beziehungsweise von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.

8.10 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Lieferung gebrauchter Gegenstände beauftragt wurden.

8.11 Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von uns erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, deren Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.

8.12. Zusätzlich zu den Rechten des Auftraggebers wegen Mängeln gemäß Ziffer 8.6 gilt bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den Fronius Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/solar/garantie.

9. HAFTRUNGSBESCHRÄNKUNG, SCHADENERSATZ

9.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: (i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.

9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

9.4. Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw die Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen Fremd- oder Nachbauteilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. DATENSCHUTZRECHTLICHE EINWILLIGUNG

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Fulda. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

11.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalen Handelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffen werden kann. Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch im Geschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.

11.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind deutsches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht.

11.4 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MIT- BZW GESONDERT GELIEFERTE SOFTWARE

Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferte Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.

 

12.1 NUTZUNGSUMFANG

12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patent-rechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die in diesem Punkt 12. festgelegte Nutzung erworben.

Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.

12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien (Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.

12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.

 

12.2 WEITERGEHENDE RECHTE

Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.

 

12.3 GEWÄHRLEISTUNG

12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.

12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der Mangelbehebung zu unterstützen.

12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte Dritter.

12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im übrigen ist 8.3 anzuwenden.

12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.

12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar oder mangelhaft (12.3.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen Titels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt 12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt allfällige Garantieansprüche aus.

 

12.4 SCHADENERSATZ

12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

12.4.2 Im übrigen gilt 9. entsprechend.